BAG § 35., BGBl. Nr. 23/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997

§ 35.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar

1. im Einvernehmen mit dem gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 zuständigen Bundesminister hinsichtlich der Verordnungen gemäß den § 7, 8, 8a, 24 und 28 bezüglich der Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 3, die Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers fallen;

2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich der der Aufsicht dieses Bundesministers unterliegenden Schulen;

3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich der Universitäten und Kunsthochschulen;

4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 7 Abs. 1,§ 8 Abs. 3 und § 8a;

5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 6,§ 16 Abs. 2,§ 19 Abs. 9,§ 26 Abs. 4 und § 29f Abs. 2;

6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 4 Abs. 9.

(2) Mit der Vollziehung des § 18 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Arbeit und Soziales gemeinsam betraut.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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