§ 35.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut, und zwar
1. im Einvernehmen mit dem gemäß dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, zuständigen Bundesminister hinsichtlich der Verordnungen gemäß den §§ 7, 8, 8a, 24 und 28 bezüglich der Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 3, die Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers fallen;
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich der der Aufsicht dieses Bundesministers unterliegenden Schulen;
3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich der Universitäten und Kunsthochschulen;
4. im Einvenehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 8 Abs. 3;
5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 9, § 26 Abs. 4 und § 29f Abs. 2;
6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 4 Abs. 9.
(2) Mit der Vollziehung des § 18 sind der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für soziale Verwaltung gemeinsam betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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