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BAG § 34. Schlußbestimmungen, BGBl. I Nr. 78/2015, gültig von 10.07.2015 bis 21.03.2020

§ 34. Schlußbestimmungen

(1) § 19, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechtes unberührt.

(3) Durch dieses Bundesgesetz bleiben insbesondere unberührt:

1. Das Arbeitsinspektionsgesetz, 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,

3. §§ 10, 19, 31 und 43 des Wirtschaftskammergesetzes, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008,

4. §§ 4, 5, 9 und 93 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die Wirksamkeit:

1. a) § 14 vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,

b) § 13a Abs. 6 und 14a der Gewerbeordnung, soweit sie

den Ersatz der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses durch Schulbesuch vorsehen und

c) § 14b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur insoweit, als er

sich auf die Gleichhaltung der Verwendung als Lehrling bezieht, §§ 97 bis 105a, § 132 lit. f, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und § 133a lit. d der Gewerbeordnung;

2. das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939, mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und ergänzt werden;

3. Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;

4. die ehemals deutschen Vorschriften, soweit sie Angelegenheiten

regeln, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind, insbesondere

a) der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom , Zl. III/SW 18585, zum Aufbau des industriellen und kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungswesens;

b) die Verordnung vom , Deutsches RGBl. I S. 2425, über die Ausbildung von Fachkräften;

c) die Verordnung vom , Deutsches RGBl. I S. 32, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Berufsausbildung im Handwerk;

d) die Satzungen der Prüfungsämter für die Industrie-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der Industrie- und Handelskammer;

5. für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. II und III

des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 141.

(5) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit in Kraft.

(6) Beihilfen gemäß § 19c Abs. 1 Z 1 können nur auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem beginnen. Die übrigen Beihilfen gemäß § 19c können auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem bestehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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