§ 34. Schlußbestimmungen
(1) § 19, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechtes unberührt.
(3) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bleiben insbesondere auch unberührt:
1. Das Arbeitsinspektionsgesetz 1956, BGBl. Nr. 147,
2. das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/1957,
3. §§ 4, 6 und 29 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 76/1950,
4. §§ 2 und 31 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die Wirksamkeit:
1. a) § 14 vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,
b) § 13a Abs. 6 und 14a der Gewerbeordnung, soweit sie
den Ersatz der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses durch Schulbesuch vorsehen und
c) § 14b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur insoweit, als er
sich auf die Gleichhaltung der Verwendung als Lehrling bezieht, §§ 97 bis 105a, § 132 lit. f, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und § 133a lit. d der Gewerbeordnung;
2. das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939, mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und ergänzt werden;
3. Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;
4. die ehemals deutschen Vorschriften, soweit sie Angelegenheiten
regeln, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind, insbesondere
a) der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom , Zl. III/SW 18585, zum Aufbau des industriellen und kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungswesens;
b) die Verordnung vom , Deutsches RGBl. I S. 2425, über die Ausbildung von Fachkräften;
c) die Verordnung vom , Deutsches RGBl. I S. 32, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Berufsausbildung im Handwerk;
d) die Satzungen der Prüfungsämter für die Industrie-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der Industrie- und Handelskammer;
5. für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. II und III
des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 141.
(5) § 16 des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, in der Fassung des Art. I Z 2 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 116, verliert zu dem Zeitpunkt seine Wirksamkeit, in dem die betreffende Angelegenheit vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung gemäß § 8 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.
(6) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit in Kraft.
(7) Beihilfen gemäß § 19c Abs. 1 Z 1 können nur auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem beginnen. Die übrigen Beihilfen gemäß § 19c können auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem bestehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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