TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BAG § 32., BGBl. Nr. 232/1978, gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1993

§ 32.

(1) Wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,

a) einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder

b) dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder

c) den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder

d) den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden, oder

e) bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,

f) für einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen oder

g) eine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig zu erstatten,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen, nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 20 000 S oder mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen.

(2) a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der lit. c vorliegt, oder

b) wer einen Lehrling im Sinne diese Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß § 3a Abs. 1 unzulässig ist, oder

c) wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten ist, oder

d) wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,

e) wer einen Kurs zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannten Kurs bezeichnet, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder

f) wer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

(3) Wenn

a) die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,

b) die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder

c) die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmt Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,

sind Geld- und Arreststrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76547