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BAG § 31a., BGBl. Nr. 23/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997

§ 31a.

(1) Bei jeder Lehrlingsstelle ist ein Landes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus vier Mitgliedern mit beschließender Stimme besteht.

(2) Dem Beirat obliegt

1. Die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen

a) über die Vorgangsweise bei der Durchführung der den Lehrlingsstellen übertragenen Aufgaben,

b) zur Durchführung der Lehrabschlußprüfungen, allfälliger Teilprüfungen und der Ausbilderprüfungen,

c) im Zusammenhang mit den unterstützenden Maßnahmen der Lehrlingsstelle gemäß § 22 Abs. 9,

d) zu Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, insbesondere zu dessen Förderung auf Landesebene,

e) über finanzielle Förderungsmaßnahmen in Ausbildungsangelegenheiten,

f) über die Durchführung von Ausbildungsversuchen im Bundesland;

2. die Übermittlung von Anträgen und die Erstattung von Gutachten

an den Bundes-Berufsausbildungsbeirat in Angelegenheiten, für die dieser Beirat zuständig ist, insbesondere in Verfahren gemäß § 30 und in Fragen der Durchführung eines Ausbildungsversuches;

3. die Erstattung eines Vorschlages für die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfung und für die Ausbilderprüfung;

4. die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen an die Landesschulbehörden in Berufsausbildungsangelegenheiten;

5. Die Erstattung von Gutachten gemäß § 8 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 2 lit. e, § 13 Abs. 5 und § 28 Abs. 3, die Einholung von Auskünften gemäß § 8a Abs. 5 sowie in begründeten Fällen die Einholung von Auskünften über den Stand des Eintragungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 betreffend bestimmte Lehrverträge und die Erstattung von Vorschlägen zur Erledigung.

6. die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen in

sonstigen Berufsausbildungsangelegenheiten im Bundesland;

7. die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen im Zusammenhang

mit Beschwerden bezüglich der dem Lehrberechtigten im § 9 Abs. 8 auferlegten Pflichten.

(3) Bei Einholung eines Gutachtens oder Vorschlages ist dem Beirat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine angemessene, mindestens zweimonatige Frist zu setzen und auf fristgerecht erstattete Gutachten und Vorschläge des Beirates bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Mitglieder des Landes-Berufsausbildungsbeirates sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Ferner hat der Landeshauptmann aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.

(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bundes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Der Leiter des Lehrlingsstelle oder ein von ihm als Vertreter bestellter Bediensteter der Lehrlingsstelle hat an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und auf Verlangen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stehende Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zu erteilen.

(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Landes-Berufsausbildungsbeirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies der für die in Beratung stehende Angelegenheit zuständigen Stelle mitzuteilen, die übereinstimmende Ansicht von mindestens zwei bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aber nur dann als deren Stellungnahme anzuschließen, wenn der Beirat um ein Gutachten ersucht worden ist oder wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Weiterleitung ihrer Stellungnahme verlangen.

(8) Der Vorsitzende hat erforderlichenfalls für einzelne Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als drei Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.

(9) Die Bürogeschäfte des Landes-Berufsausbildungsbeirates sind von der Lehrlingsstelle zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Berufsausbildungsbeirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beiraten haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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