§ 2.
(1) Lehrberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen Lehrlinge (§ 1) auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.
(2) Inhaber eines Gewerbes dürfen Lehrlinge in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf nur ausbilden, wenn
a) sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 50/1974 (Anm.: richtig: 194/1994), zur Ausübung der Tätigkeit befugt sind, in der der Lehrling ausgebildet werden soll,
b) sie nicht nach den Bestimmungen des § 4 dieses Bundesgesetzes vom Recht zur Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind,
c) sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Abs. 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt oder einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben und
d) die im Abs. 6 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Inhaber eines Gewerbes, dessen Ausübung die Erbringung des Befähigungsnachweises voraussetzt (§ 16 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994), dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden Lehrberufen nur ausbilden, wenn sie - ausgenommen die Fälle des § 17 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - die erforderlichen Fachkenntnisse durch die Erfüllung der im § 16 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Voraussetzungen nachweisen. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbilder (§ 3) mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut ist.
(4) Die für den Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten (§ 41 der Gewerbeordnung 1994) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 39 der Gewerbeordnung 1994), den gewerberechtlichen Pächter (§ 40 der Gewerbeordnung 1994) und den Filialgeschäftsführer (§ 47 der Gewerbeordnung 1994) sinngemäß Anwendung.
(5) Das Ausbilden von Lehrlingen in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf ist ferner zulässig
a) durch die Inhaber von Betrieben, die nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, deren Inhaber aber Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sind,
b) in von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern in diesen Betrieben dauernd eine größere Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt wird, als gemäß § 2 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt ist, auch wenn diese Genossenschaft nicht Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist,
c) durch die Österreichischen Bundesforste, die Österreichischen Salinen, die Post- und Telegraphenverwaltung, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, die Sozialversicherungsträger, die Bauarbeiter-Urlaubskasse und die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
d) durch die Inhaber von Betrieben, die der Herausgabe periodischer Druckschriften durch deren Herausgeber dienen,
e) in Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften und in Instituten und Kliniken von Universitäten, Kunsthochschulen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften oder
f) durch Ausübende der freien Berufe,
g) durch Vereine und sonstige juristische Personen, die nicht unter Abs. 2 fallen, sofern die Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches nicht den Hauptzweck bildet,
wenn für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen (Abs. 2 lit. b und c) vorgesorgt ist und die Voraussetzungen des Abs. 6 gegeben sind.
(6) Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daß den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
(7) In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen unzulässig. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Verordnung festlegen, unter welchen Bedingungen in einem Teilgewerbe in einem Lehrberuf die Ausbildung von Lehrlingen zulässig ist.
(8) Lehrberechtigte, die erstmals Lehrlinge aufnehmen und die die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen können, dürfen selbst oder durch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, Lehrlinge ausbilden, müssen jedoch spätestens 18 Monate nach bescheidmäßiger Feststellung, daß die im § 3a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen, den Nachweis der Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c erbringen oder die Bestellung eines Ausbilders anzeigen. Wird innerhalb dieser Frist der Nachweis nicht erbracht oder die Bestellung eines Ausbilders nicht angezeigt, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden. Dies gilt sinngemäß auch in Fällen, in denen vom Lehrberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ein Ausbilder bestellt werden muß.
(9) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich einen anderen Ausbilder zu bestellen, so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, jedoch die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen kann, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Innerhalb von 18 Monaten nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Ausbilders hat der Lehrberechtigte die Bestellung eines Ausbilders anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.
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