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BAG § 29h., BGBl. Nr. 23/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997

§ 29h.

Ersatz der Ausbilderprüfung

(1) Eine Prüfung, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) der Ausbilderprüfung gleichgehalten werden kann und die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnet wird, ersetzt die Ausbilderprüfung; die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung gilt als erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung festzulegen, welche Prüfungen die Ausbilderprüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.

(3) Im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfungen, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) im wesentlichen gleichwertig sind, sind der Ausbilderprüfung gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat weiters auf Antrag im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfungen, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) im wesentlichen gleichwertig sind, der Ausbilderprüfung gleichzuhalten, wenn der Antragsteller außerdem die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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