§ 29h.
Ersatz der Ausbilderprüfung
(1) Eine Prüfung, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) der Ausbilderprüfung gleichgehalten werden kann und die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnet wird, ersetzt die Ausbilderprüfung; die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung gilt als erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung festzulegen, welche Prüfungen die Ausbilderprüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76547