§ 29f.
(1) Der Landeshauptmann hat dem Prüfling nach Ablegung der Ausbilderprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.
(2) Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über den bestandenen Prüfungsteil Ausbilderprüfung gemäß § 350 Abs. 6 letzter Satz der Gewerbeordnung 1973 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.
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