BAG § 29. Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Anstalten für Erziehungsbedürftige, in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961 erfolgt, oder in Anstalten für Körperbehinderte, BGBl. I Nr. 129/2013, gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2015

§ 29. Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Anstalten für Erziehungsbedürftige, in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961 erfolgt, oder in Anstalten für Körperbehinderte

(1) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer gemäß § 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, errichteten Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige, in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, erfolgt, in einem auf Grund des § 12 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954, errichteten Fürsorgeerziehungsheim oder in einem anderen Heim, das zur Führung einer öffentlichen Jugendwohlfahrtsmaßnahme bestimmt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daß die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c) besitzt, erfolgte.

(2) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer der im Abs. 1 angeführten Anstalten mit Verrichtungen beschäftigt werden, die den Gegenstand eines Lehrberufes ausmachen, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der Anstalt einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand des Zöglings und seine Führung in der Anstalt Bedacht zu nehmen.

(3) Der Aufenthalt in einer der im Abs. 1 angeführten Anstalten darf im Lehrzeugnis, in Prüfungszeugnissen und im Zeugnis gemäß § 26 Abs. 3 nicht erwähnt werden.

(4) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Anstalt für Blinde, Taube oder sonstige Körperbehinderte in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn es sich nicht um eine Schule handelt und wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der Anstalt einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand und das Ausmaß der Behinderung des Antragstellers Bedacht zu nehmen.

(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2013)

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