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BAG § 28., BGBl. Nr. 232/1978, gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1993

§ 28.

Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

(1) Der erfolgreiche Besuch einer Schule, in der die Schüler in einem Lehrberuf fachgemäß ausgebildet und, soweit es der betreffende Lehrberuf erfordert, auch praktisch unterwiesen werden, ersetzt die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung, wenn den Schülern während des Besuches der Schule die in den betreffenden Lehrberufen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem solchen Ausmaß vermittelt werden, daß die Schüler in der Lage sind, die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuüben.

(2) Kann die Lehrabschlußprüfung nicht nach Abs. 1 ersetzt werden, so ist der erfolgreiche Besuch von mindestens zwei Schuljahren einer der im Abs. 1 genannten Schulen auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen, jedoch nur insoweit, als die Lehrlinge während des noch zurückzulegenden Teiles der Lehrzeit in den für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen unterwiesen werden können, um die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen zu können. Handelt es sich um eine durch Abs. 1 nicht erfaßte Schule, so gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, daß der erfolgreiche Besuch mindestens der zehnten Schulstufe nachgewiesen werden muß. Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule haben jene Unterrichtsgegenstände der Schule außer Betracht zu bleiben, deren Kenntnis für die Ausübung des Lehrberufes nicht erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung festzulegen, ob die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung gemäß Abs. 1 oder in welchem Ausmaß die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf durch den Besuch einer Schule gemäß Abs. 2 ersetzt wird; hiebei ist maßgebend:

a) bei öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen auf Grund ordnungsgemäß kundgemachter Lehrpläne unterrichtet wird, die Gestaltung des Lehrplanes,

b) bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des Lehrplanes und die vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse.

(4) Einer Person,

a) die das 16. Lebensjahr vollendet hat,

b) die eine unter eine Verordnung gemäß Abs. 3 fallende Schule besucht hat und

c) auf die wegen ihres Schulerfolges die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 keine Anwendung finden,

ist auf Antrag von der Lehrlingsstelle der Schulbesuch auf die für den Lehrberuf des Antragstellers festgesetzte Lehrzeit anzurechnen, wenn das durch den Schulbesuch Erlernte zumindest für die Anrechnung eines halben Jahres ausreicht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung ist unter Berücksichtigung des Berufsbildes des Lehrberufes und der Verwertbarkeit des Erlernten für die weitere Ausbildung maßgebend, daß der Antragsteller während des noch zurückzulegenden Teiles der Lehrzeit in den für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend unterwiesen werden kann; hiebei darf aber keine über die in der auf Grund des Abs. 3 erlassenen Verordnung festgesetzte Anrechnung hinausgehende Anrechnung vorgenommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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