§ 27c. Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
(1) Die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen gilt als Verhinderungszeitraum im Sinne des § 13 Abs. 3 und ist unter Anwendung dieser Bestimmung auf die Lehrzeit anzurechnen. § 9 Abs. 9 gilt sinngemäß.
(2) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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