BAG § 27c. Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, BGBl. I Nr. 79/2003, gültig von 27.08.2003 bis 30.06.2010

§ 27c. Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

(1) Die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen gilt als Verhinderungszeitraum im Sinne des § 13 Abs. 3 und ist unter Anwendung dieser Bestimmung auf die Lehrzeit anzurechnen. § 9 Abs. 9 gilt sinngemäß.

(2) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

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