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BAG § 24. Prüfungsordnungen, BGBl. I Nr. 5/2006, gültig von 01.02.2006 bis 15.06.2010

§ 24. Prüfungsordnungen

(1) Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung zu erlassen. Sie haben auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Prüfungsvorgang einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln, Bestimmungen über die Gegenstände der praktischen und der theoretischen Prüfung sowie über den schriftlichen und mündlichen Teil der Lehrabschlußprüfung und über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen zu enthalten.

(2) Weiters ist in der Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der Bedeutung der einzelnen Prüfungsgegenstände für den erlernten Beruf zu bestimmen, ob im Falle des Nichtbestehens der Lehrabschlußprüfung die Wiederholung der Prüfung auf die mit “nichtgenügend” bewerteten Prüfungsgegenstände oder auf die praktische oder theoretische Prüfung zu beschränken ist; eine solche Beschränkung ist jedenfalls dann nicht vorzusehen, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend” bewertet wurden.

(3) Die Prüfungsordnung hat ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 27 Abs. 2 festzusetzen, welche Gegenstände im Rahmen einer Zusatzprüfung zu prüfen sind.

(4) Sofern durch die Änderung einer Prüfungsordnung die Ablegung der Lehrabschlußprüfung wesentlich erschwert wird, ist unter Berücksichtigung des im § 21 Abs. 1 vorgesehenen Zweckes der Lehrabschlußprüfung auch zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß die geänderten Bestimmungen auf die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens bereits in Ausbildung stehenden Personen anzuwenden sind.

(5) In der Prüfungsordnung kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf abgelegt haben, jedenfalls unmittelbar zur Führung der Bezeichnung des Nachfolgelehrberufes berechtigt sind.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in der Prüfungsordnung eines vierjährigen Lehrberufs und eines modularen Lehrberufs mit vierjähriger Ausbildungszeit die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung vorzusehen. Die Ausgestaltung dieser Teilprüfung über den Fachbereich hat dem § 3 Abs. 1 Z 4 des Berufsreifeprüfungsgesetzes sowie dem Lehrplan einer diesem Lehrberuf entsprechenden öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule zu entsprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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