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BAG § 23., BGBl. I Nr. 79/2003, gültig von 27.08.2003 bis 31.12.2003

§ 23.

(1) Zur Lehrabschlußprüfung im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf sind unter der Voraussetzung, daß die im Abs. 3 geforderten Nachweise erbracht werden, zuzulassen:

a) Lehrlinge;

b) Personen, die die festgesetzte Lehrzeit allenfalls unter Anrechnung einer schulmäßigen Ausbildung gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes oder von Zeiten gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes beendet haben; und

c) Personen, die auf Grund einer schulmäßigen Ausbildung keine Lehrzeit zurücklegen müssen.

(2) Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist im Fall des Abs. 1 lit. a bei der für den Lehrbetrieb (die Ausbildungsstätte) des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens sechs Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit sechs Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrgangs liegen darf. Wenn der Prüfungswerber eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches die Möglichkeit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will und dies der nach dem ersten Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt, hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle davon zu verständigen, daß der Lehrling die Prüfung im anderen Bundesland ablegen darf. Will ein Lehrling auch die Wiederholungsprüfung bei der Lehrlingsstelle, in dessen Wirkungsbereich sich die von ihm besuchte lehrgangsmäßige Berufsschule befindet, ablegen, so kann er seinen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung direkt an diese Lehrlingsstelle richten. Wenn das Zusammentreten der Prüfungskommission nicht rechtzeitig möglich ist, so hat die nach dem ersten Satz zuständige Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle, bei der die Ablegung der Lehrabschlußprüfung rechtzeitig möglich ist, darum zu ersuchen, daß die Prüfung von der Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.

(2a) Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung beantragen und zur Lehrabschlußprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlußprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(3) Dem Antrag des Prüfungswerbers um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung sind grundsätzlich anzuschließen:

a) Nachweise über die Dauer der zurückgelegten Lehrzeit oder der gemäß § 13 Abs. 2 anzurechnenden Lehrzeit oder das Zeugnis einer Schule, deren erfolgreicher Besuch die Lehrzeit ganz oder teilweise ersetzt;

b) der Nachweis über den Besuch der Berufsschule oder über die Befreiung von der Berufsschulpflicht und

c) der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungstaxe.

Die Lehrlingsstelle kann aus organisatorischen Gründen auf die Vorlage dieser Beilagen verzichten bzw. festlegen, dass die Prüfungstaxe zu einem späteren Zeitpunkt eingehoben wird.

(4) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die bei der Lehrlingsstelle, die über die Zulassung entschieden hat, errichtet worden ist. Ist im örtlichen Bereich dieser Lehrlingsstelle keine Prüfungskommission für diesen Lehrberuf errichtet worden (§ 22 Abs. 8) oder liegt ein Fall des § 23 Abs. 2 vorletzter oder letzter Satz vor, so kann die Prüfung vor einer entsprechenden Prüfungskommission einer anderen Lehrlingsstelle abgelegt werden.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund eines Antrages ausnahmsweise einen Prüfungswerber auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen,

a) wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daß er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit oder durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen erworben hat; oder

b) wenn dieser die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweist und für ihn keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die auf die im Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit abzuschließen.

Auf Grund der vom Antragsteller der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebenen Wahl, ob er die Prüfung vor der Prüfungskommission der nach seinem Arbeitsort oder der nach seinem Wohnort örtlich zuständigen Lehrlingsstelle ablegen will, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Lehrlingsstelle von der rechtskräftigen Zulassung zur Lehrabschlußprüfung zu verständigen. Die Lehrlingsstelle hat den Prüfungstermin festzusetzen, der in den Fällen der lit. b nicht vor dem Zeitpunkt liegen darf, zu dem der Prüfungswerber als Lehrling frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

(6) Personen, die die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder einen Teil davon im Wege von Maßnahmen zu ihrer Rehabilitation erworben haben, sind ohne Rücksicht auf das im Abs. 5 lit. a verlangte Mindestalter bei Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten Voraussetzung zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen; andere Personen, für die das Erfordernis der Vollendung des im Abs. 5 lit. a verlangten Mindestalters eine besondere Härte darstellen würde, sind bei Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten Voraussetzungen zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen, wenn sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.

(7) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung der unter Abs. 5 lit. a fallenden Prüfungswerber gelegen ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung die Mindestdauer für Kurse festzusetzen, die dieser Vorbereitung dienen; er hat hiebei die in den Berufsbildern der in Betracht kommenden Lehrberufe angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die erforderliche Gestaltung der Kurse sowie die in Betracht kommenden Altersgruppen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen. Die im Abs. 5 lit. a verlangte Glaubhaftmachung wird jedenfalls durch die Vorlage einer Bestätigung über die Teilnahme an einem solchen Kurs erbracht.

(8) Bei der Lehrabschlußprüfung entfällt die theoretische Prüfung, wenn der Prüfungswerber die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachweist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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