BAG § 1. Der Lehrling, BGBl. Nr. 232/1978, gültig von 01.08.1978 bis 21.03.2020

§ 1. Der Lehrling

Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.

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