§ 19g. Datenverarbeitung
(1) Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sind zur Verarbeitung nachstehender Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1. Daten der Lehrlinge:
a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
f) gesetzliche Vertreter minderjähriger Lehrlinge,
g) Telefonnummer,
h) E-Mail-Adresse,
i) Lehrberuf,
j) Beginn, Ende und Dauer des Lehrverhältnisses,
k) Ergebnis der Lehrabschlussprüfung und allfälliger Teilprüfungen,
l) Vorbildung und Zusatzausbildungen,
m) anzuwendender Kollektivvertrag oder sonstige anzuwendende Rechtsquelle (Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung),
n) Höhe der Lehrlingsentschädigung.
2. Daten der Lehrberechtigten:
a) Firmennamen und Betriebsnamen,
b) Firmensitz und Betriebssitz,
c) Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),
d) Betriebsgröße,
e) Betriebsgegenstand,
f) Branchenzugehörigkeit,
g) Kollektivvertragszugehörigkeit,
h) Zahl und Struktur der Beschäftigten,
i) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
j) Ansprechpartner,
k) Ausbilder/innen,
l) Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,
m) Lehrberufe,
n) Ergebnisse von Qualitätsüberprüfungen,
o) Auszeichnungen gemäß § 30a,
p) Ausbildungsverbünde und die daran beteiligten Unternehmen und Einrichtungen,
q) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
r) Telefonnummer,
s) E-Mail-Adresse,
t) sonstige Kontaktmöglichkeiten,
u) Bankverbindung und Kontonummer.
3. Daten über Beihilfen an Lehrberechtigte:
a) Art und Zweck der Beihilfe,
b) Höhe der Beihilfe,
c) Beihilfenzeitraum (Beginn und Ende).
(2) Die von den Lehrlingsstellen oder vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1 an die Lehrlingsstellen und an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der den Lehrlingsstellen und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 an beauftragte Dienstleister im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden. Eine derartige Aufgabe kann auch die Erfüllung eines vergebenen Forschungsauftrages zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen an Lehrberechtigte sein.
(4) Die dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 1 bis 3 eingeräumten Ermächtigungen gelten auch für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit Aufgaben nach diesem Bundesgesetz dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zukommen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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