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BAG § 19d. Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. I Nr. 82/2008, gültig von 28.06.2008 bis 15.06.2010

§ 19d. Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

(1) Soweit die Lehrlingsstellen Beihilfen gemäß § 19c vergeben, unterstehen sie der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und, soweit dies für die gesetzes- und richtlinienkonforme Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, auch dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Die Lehrlingsstellen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem gemäß § 31b eingerichteten Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Ausübung der Aufsicht sind die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften zu prüfen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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