§ 19c. Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
(1) Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen können Beihilfen an Lehrberechtigte gemäß § 2 sowie an Lehrberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, gewährt werden. Die Beihilfen dienen insbesondere folgenden Zwecken:
1. Förderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen, insbesondere durch Abgeltung eines Teiles der Lehrlingsentschädigung,
2. Steigerung der Qualität in der Lehrlingsausbildung,
3. Förderung von Ausbildungsverbünden,
4. Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,
5. Zusatzausbildungen von Lehrlingen,
6. Förderung der Ausbildung in Lehrberufen entsprechend dem regionalen Fachkräftebedarf,
7. Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen.
(2) Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen werden durch Richtlinien des Förderausschusses (§ 31b) festgelegt. Die Richtlinien bedürfen der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Die Vergabe der Beihilfen hat im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erfolgen.
(4) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf Antrag des Lehrberechtigten. Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erforderlichen Unterlagen und Dokumente vorzulegen. Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle Einsicht in die betriebsbezogenen Unterlagen und Zugang zu den betrieblichen Einrichtungen zu gewähren, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen erforderlich ist.
(5) Die Lehrlingsstellen haben der jeweils zuständigen Arbeiterkammer vor der Gewährung von in den Richtlinien bestimmten Beihilfen, bei denen ein Ermessensspielraum zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen besteht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu diesem Zweck hat die Lehrlingsstelle der Arbeiterkammer die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben zu übermitteln. Spricht sich die Arbeiterkammer binnen vierzehn Tagen gegen die Gewährung der Beihilfe aus, ist der Landes-Berufsausbildungsbeirat anzuhören. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat entscheidet über seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit.
(6) Die Lehrlingsstellen haben die Vergabe der Beihilfen zu dokumentieren und den Landes-Berufsausbildungsbeiräten mindestens halbjährlich über die wichtigsten Umstände zu berichten. Den Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist die stichprobenartige und anlassfallbezogene Einsichtnahme in die Dokumentation zum Zwecke der Kontrolle der rechtmäßigen und zweckmäßigen Mittelverwendung bzw. der Wahrnehmung der Aufsicht nach § 19d zu gewähren. Die Dokumentation hat die für jeden Beihilfenfall maßgeblichen Sachverhaltsangaben samt den zugehörigen Nachweisen zu enthalten.
(7) Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen der Lehrlingsstellen einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, nicht verletzt werden.
(8) Den Wirtschaftskammern ist der durch die Schaffung und Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Vergabe der Beihilfen, durch die Vergabe der Beihilfen und durch die Erfüllung der Informations- und Dokumentationspflichten entstehende unvermeidliche Personal- und Sachaufwand vom Bund aus den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 13e IESG zur Verfügung gestellten Mitteln zu ersetzen. Der Einsatz dieser Mittel unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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