§ 19c.
(1) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)
(2) Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen werden durch Richtlinien des Förderausschusses (§ 31b) festgelegt. Die Richtlinien bedürfen der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(3) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)
(6) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)
(7) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)
(8) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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