BäckAG 1996 § 8d. Recht auf Information, BGBl. I Nr. 122/2002, gültig ab 01.08.2002
ABSCHNITT 3a Nachtarbeit
§ 8d. Recht auf Information
Der/die Arbeitgeber/in hat sicher zu stellen, dass Nachtarbeitnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer/innen berühren, informiert werden.
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