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BäckAG 1996 § 8. Ruhezeiten für Lehrlinge, BGBl. Nr. 410/1996, gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2003

ABSCHNITT 3 Ruhepausen und tägliche Ruhezeit

§ 8. Ruhezeiten für Lehrlinge

(1) Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, durchgeführt wurde.

(2) Die Beschäftigung von weiblichen Lehrlingen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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