BäckAG 1996 § 8. Ruhezeiten für Lehrlinge, BGBl. I Nr. 79/2003, gültig ab 01.07.2003

ABSCHNITT 3 Ruhepausen und tägliche Ruhezeit

§ 8. Ruhezeiten für Lehrlinge

Jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.

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