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BäckAG 1996 § 7. Tägliche Ruhezeit, BGBl. Nr. 410/1996, gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2003

ABSCHNITT 3 Ruhepausen und tägliche Ruhezeit

§ 7. Tägliche Ruhezeit

(1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

(2) Diese Ruhezeit muß für Arbeitnehmerinnen, die keine Lehre im Lehrberuf „Bäcker“ abgeschlossen haben, die Zeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr in sich schließen, soweit nicht § 8 Anwendung findet.

(3) Durch Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen ab drei Uhr zugelassen werden, wenn

1. dies durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt wird,

2. in der Person der Arbeitnehmerin gelegene oder wichtige betriebliche Gründe eine Verlegung der Ruhezeit rechtfertigen und

3. der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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