BäckAG 1996 § 7. Tägliche Ruhezeit, BGBl. I Nr. 79/2003, gültig ab 01.07.2003
ABSCHNITT 3 Ruhepausen und tägliche Ruhezeit
§ 7. Tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
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