BäckAG 1996 § 6. Ruhepausen, BGBl. Nr. 410/1996, gültig ab 01.07.1996
ABSCHNITT 3 Ruhepausen und tägliche Ruhezeit
§ 6. Ruhepausen
(1) Die Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine Viertelstunde dieser Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(2) Arbeitsbedingte Unterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als eine Viertelstunde dauern, gelten nicht als Ruhepausen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76545