BäckAG 1996 § 5. Nachtarbeitszuschlag, BGBl. Nr. 410/1996, gültig ab 01.07.1996
ABSCHNITT 2 Arbeitszeit
§ 5. Nachtarbeitszuschlag
Die Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ist mit einem Nachtarbeitszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für die Zeit von 20 Uhr bis 4 Uhr 75 vH, für die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.
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