BäckAG 1996 § 4. Überstundenzuschlag, BGBl. Nr. 410/1996, gültig ab 01.07.1996
ABSCHNITT 2 Arbeitszeit
§ 4. Überstundenzuschlag
(1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.
(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.
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