TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BäckAG 1996 § 4. Überstundenzuschlag, BGBl. Nr. 410/1996, gültig ab 01.07.1996

ABSCHNITT 2 Arbeitszeit

§ 4. Überstundenzuschlag

(1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.

(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76545