ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen
§ 23. Vollziehung und Inkrafttreten
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Arbeit und Soziales betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 69/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 116/1960, 348/1975 und 232/1978, über die Regelung der Arbeit in Betrieben, in denen Backwaren erzeugt werden, außer Kraft.
(3) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit in Kraft.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76545