BäckAG 1996 § 22. Weitergelten von Regelungen, BGBl. Nr. 410/1996, gültig ab 01.07.1996
ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen
§ 22. Weitergelten von Regelungen
Für die Arbeitnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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