BäckAG 1996 § 21. Verweisungen, BGBl. Nr. 410/1996, gültig ab 01.07.1996

ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen

§ 21. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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