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BäckAG 1996 § 18. Auflage- und Aushangpflicht, BGBl. Nr. 410/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002

ABSCHNITT 5 Allgemeine Vorschriften

§ 18. Auflage- und Aushangpflicht

Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen und einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.

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