BäckAG 1996 § 13. Sonntagszuschlag, BGBl. Nr. 410/1996, gültig ab 01.07.1996

ABSCHNITT 4 Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

§ 13. Sonntagszuschlag

Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.

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