BäckAG 1996 § 11. Wöchentliche Ruhezeit bei Schichtarbeit, BGBl. Nr. 410/1996, gültig ab 01.07.1996

ABSCHNITT 4 Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

§ 11. Wöchentliche Ruhezeit bei Schichtarbeit

(1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung, die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den § 9 und 10 geregelt werden.

(2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 1 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß den Arbeitnehmer/innen jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

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