BäckAG 1996 § 10. Wochenruhe, BGBl. Nr. 410/1996, gültig ab 01.07.1996

ABSCHNITT 4 Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

§ 10. Wochenruhe

Arbeitnehmer/innen, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

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