ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
2. UNTERABSCHNITT Leistungen
§ 99e. Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation
Die Versicherungsanstalt hat die von ihr jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. § 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAA-76542