B-KUVG § 89. Eintritt des Versicherungsfalles, BGBl. Nr. 35/1973, gültig ab 01.01.1973

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung

1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 89. Eintritt des Versicherungsfalles

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;

2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 53 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101).

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