ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 89. Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 53 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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