ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 88. Leistungen der Unfallversicherung
Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:
1. im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
a) Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);
b) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c);
c) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100);
d) Versehrtenrente (§§ 101 bis 108);
e) Versehrtengeld (§ 109);
f) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 110).
2. Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
a) Teilersatz der Bestattungskosten (§ 111);
b) Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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