B-KUVG § 86., BGBl. I Nr. 131/2006, gültig von 01.01.2005 bis 27.07.2006

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung

§ 86.

Verwendung von Chipkarten

§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.

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