zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
B-KUVG § 85. Anspruchsberechtigte Personen, BGBl. Nr. 612/1987, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1987

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

3. Unterabschnitt Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen

§ 85. Anspruchsberechtigte Personen

(1) Vom Bestattungskostenbeitrag werden die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die im Abs. 2 genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge und unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß der Versicherungsanstalt.

(2) Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(3) Besteht Anspruch auf einen Bestattungskostenbeitrag aus der Unfallversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so gebührt aus der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76542