ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
3. Unterabschnitt Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen
§ 84. Bestattungskostenbeitrag
(1) Beim Tode des Versicherten oder des sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 56) wird Bestattungskostenbeitrag gewährt.
(2) Gebührt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag, so besteht kein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76542