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B-KUVG § 84. Bestattungskostenbeitrag, BGBl. Nr. 612/1987, gültig von 01.01.1973 bis 31.12.1987

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

3. Unterabschnitt Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen

§ 84. Bestattungskostenbeitrag

(1) Beim Tode des Versicherten oder des sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 56) wird Bestattungskostenbeitrag gewährt.

(2) Gebührt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag, so besteht kein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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