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B-KUVG § 81., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.12.1998 bis 31.12.1998

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen

§ 81.

Wochengeld beim Tod der Wöchnerin

Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder innerhalb von drei Monaten danach, so wird das gebührende Wochengeld an denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt. (11. Nov., Art. I Z. 7 - )

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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