ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT I Umfang der Versicherung
§ 7.
(1) Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,
1. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;
2. während der Dauer des Bezuges
a) von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung oder
b) von Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,
und eines anschließenden Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes;
(BGBl. Nr. 764/1996, Art. IV Z 1) - 1. 5. 1996; (BGBl. I Nr. 10/1999, Art. IX Z 9) - .
3. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde. (6. Nov., Art. I Z 2) - .
(5. Nov., Art. I Z 2) - ; (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z 8) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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