B-KUVG § 7., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.12.1998 bis 31.12.1998

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I Umfang der Versicherung

§ 7.

(1) Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

(2) Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,

1. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;

2. während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 395/1974 oder gleichartigen Bestimmungen und eines anschließenden Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. IV Z. 1) - .

3. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde. (6. Nov., Art. I Z. 2 - )

(5. Nov., Art. I Z. 2 - ); (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z. 8) - .

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