ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
§ 68.
(1) (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 148 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Krankenanstalten verpflichtet sind, die gemäß § 66 anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen und die Versicherungsanstalt abweichend von § 148 Z 10 dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz zu treffen. (BGBl. Nr. 764/1996, Ü. Art. IV § 184 Abs. 4 und 5) - .
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit anderen als in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen von der Versicherungsanstalt beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. (BGBl. Nr. 764/1996, Ü. Art. IV § 184 Abs. 4) - .
(3) Für Verträge gemäß Abs. 2 ist § 149 Abs. 3, 4 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Versicherungsanstalt berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz zu treffen und die Höhe der Zahlungen und die Zahlungsbedingungen hiefür festzulegen. (BGBl. Nr. 764/1996, Ü. Art. I § 567 Abs. 6 ASVG) - 31. 12. 1996.
(6. Nov., Art. I Z. 22d) - ; (7. Nov.,Art. I Z. 21) - ; (17. Nov., BGBl. Nr. 283/1988, Art. IV Z. 4) - ; (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 6 Z. 1b und Ü. § 198 Abs. 6) - ; (Ü. § 198 Abs. 4 iVm § 184 Abs. 2);
(BGBl. Nr. 764/1996, Art. IV Z. 10) - 1. 1. 1997.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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