ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
§ 68.
Beziehungen zu den Krankenanstalten (Grundsatzbestimmung)
(1) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den öffentlichen Krankenanstalten gelten gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze: (7. Nov., Art. I Z 21 - )
1. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß § 66 anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
2. Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind zur Gänze von der Versicherungsanstalt zu entrichten. (6. Nov., Art. I Z 22a - 1. 1. 1977)
3. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit Ausnahme der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, angeführten Leistungen sind
a) mit den von der Versicherungsanstalt gezahlten Pflegegebührenersätzen,
b) mit den im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträgen und
c) mit den Beiträgen der Versicherungsanstalt zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
abgegolten. (6. Nov., Art. I Z 22b - 1. 1. 1977; 17. Nov., BGBl. Nr. 283/1988, Art. IV Z 3 - )
(19. Nov., Art. I Z 3 - ; 20. Nov., Art. I Z 13 und Art. III Abs. 2 - )
4. Der Versicherungsanstalt steht hinsichtlich der Erkrankten, für deren Anstaltspflege sie aufkommt, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Anstalt (zum Beispiel Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.
4a. Die Krankenanstaltenträger haben die zur Einhebung des Behandlungsbeitrages (§ 63a) erforderlichen Daten (insbesondere Sozialversicherungsnummer, Vorliegen einer ärztlichen Überweisung, Vorliegen eines medizinischen Notfalls) dem Hauptverband elektronisch zu melden. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens jedoch jeweils zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats, für alle in diesem Kalendervierteljahr ambulant behandelten Versicherten zu erstatten. (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 4 Z 3a und § 196 Abs. 2a) - .
5. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen keinen Anspruch auf Pflegegebührenersätze für die Dauer der von der Versicherungsanstalt gewährten Anstaltspflege. (6. Nov., Art. I Z 22c - )
6. Im übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den Krankenanstalten insbesondere hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Pflegegebührenersätze und der Dauer, für die Pflegegebührenersätze zu zahlen sind, durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form der Abfassung bedürfen. (15. Nov., BGBl. Nr. 115/1986, Art. I Z 6 - 1. 1. 1986)
(2) Die Verträge mit den nichtöffentlichen Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zum Beispiel in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen von der Versicherungsanstalt beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser sowie über die Höhe und Zahlung der Pflegegebührenersätze zu enthalten. Die mit den nichtöffentlichen gemeinnützigen Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebührenersätze, die von der Versicherungsanstalt an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden. Im übrigen gilt Abs. 1 Z 3 sinngemäß. Abs. 1 Z 4a ist anzuwenden.(6. Nov., Art. I Z 22d - ; 17. Nov., BGBl. Nr. 283/1988, Art. IV Z 4 - ); (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 4 Z 3b) – .
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