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B-KUVG § 67., BGBl. I Nr. 179/2004, gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen

§ 67.

Wird der Erkrankte bei der Gewährung der Anstaltspflege gemäß § 66 in die allgemeine Gebührenklasse einer öffentlichen oder in eine nichtöffentliche Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt die Aufnahme binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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