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B-KUVG § 67. Aufnahme in eine Krankenanstalt, BGBl. Nr. 764/1996, gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2004

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen

§ 67. Aufnahme in eine Krankenanstalt

Wird der Erkrankte bei der Gewährung der Anstaltspflege gemäß § 66 in einer Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt die Aufnahme binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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