B-KUVG § 64. Heilmittel, BGBl. I Nr. 33/2001, gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen

§ 64. Heilmittel

(1) Die Heilmittel umfassen

1. die notwendigen Arzneien und

2. die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.

(2) Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.

(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen. (1. Nov., Art. I Z 7) - ; (3. Nov., Art. I Z 10) - ; (4. Nov., Art. I Z 32) - ; (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1977, Art. VI) - ; (11. Nov., Art. I Z 4 lit. a und b); (14. Nov., BGBl. Nr. 488/1984, Art. I Z 1 und Z 2) - ); (23. Nov., Z 4) - ; (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z 31) - ; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. IV Z 8) – ; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 4 Z 3) - 1. 10. 2000; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) - .

Zum Betrag 55 S: Kalenderjahr 2001: 56 S (Kdm. BGBl.II 421/2000)

(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.

(5) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der Richtlinien des Hauptverbandes von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen oder eine bereits entrichtete Rezeptgebühr rückzuerstatten. (7. Nov., Art. I Z 20) - .

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