B-KUVG § 64., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 30.09.2000 bis 30.09.2000

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen

§ 64.

(1) Die Heilmittel umfassen

1. die notwendigen Arzneien und

2. die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.

(2) Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.

(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung der Versicherungsanstalt ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen. (1. Nov., Art. I Z. 7 - ; 3. Nov., Art. I Z. 10 - ; 4. Nov., Art. I Z. 32 - ; Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1977, Art. VI - ; 11. Nov., Art. I Z. 4 lit. a und b; 14. Nov., BGBl. Nr. 488/1984, Art. I Z. 1 und Z. 2 - ); (23. Nov., Z. 4 - 1. 7. 1993); (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z. 31) - ; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. IV Z. 8) - .

Zum Betrag 42 S

Kalenderjahr 1997: 42 S (BG., BGBl. Nr. 764/1996)

(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.

(5) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der Richtlinien des Hauptverbandes von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen oder eine bereits entrichtete Rezeptgebühr rückzuerstatten. (7. Nov., Art. I Z. 20 - )

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